Inhalt der Satzung
des OV Bietigheim-Bissingen
§ 1 Gültigkeit der Bundes-, Landes-, Bezirks- und Kreissatzung
§ 2 Organe des Ortsverbandes
§ 3 Vorstand
§ 1 Gültigkeit der Bundes-, Landes-, Bezirks- und Kreissatzung
(1) Soweit nicht durch die Ortssatzung geregelt, gelten Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Kreissatzung entsprechend.
§ 2 Organe des Ortsverbandes
(1) Die Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 3 Vorstand
(1) Der Ortsvorstand ist das politische Führungsorgan des Ortsverbandes. Er vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der Satzungen und Beschlüsse der Parteiorgane.
(2) Zu den Aufgaben des Ortsvorstandes gehören insbesondere:
1. der Kommunikationsfluss zwischen Orts-, Kreis-, Bezirks-, Landesverband und Bundespartei,
2. die umfassende Information der Mitglieder,
3. die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
4. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
5. die Koordination der Arbeitsgemeinschaften und Stadtbezirkgruppen,
6. die Koordination zwischen Ortsverband und Ratsfraktion.
(3) Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern. Ihm gehören an: zwei gleichberechtigte Vorsitzende, der Schatzmeister, bis zu drei Beisitzer, ein Beisitzer auf Vorschlag der Gemeinderatsfraktion. Die Vorsitzenden sollen aus verschiedenen Ortsteilen sein.
(4) Zu den Sitzungen des Ortsvorstandes werden amtierende und ehemalige Stadträte des Ortsverbandes als beratende Mitglieder eingeladen.
(5) Der Ortsvorstand vertritt den Ortsverband gemäß § 26 (2) BGB. Gesetzlich vertreten wird der Ortsvorstand durch einen der beiden Vorsitzenden oder den Schatzmeister.
(6) Die Mitglieder des Ortsvorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Ortsvorstandes werden auf derselben Mitgliederversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
(7) Die Mitglieder des Ortsvorstands können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln abgewählt werden, wenn dies in der Einladung als Tagesordnungspunkt aufgeführt war.
(8) Vorstandssitzungen sind parteiöffentlich. Eine Nichtöffentlichkeit muss begründet werden.
(9) Gibt sich der Vorstand zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Geschäftsverteilung eine Geschäftsordnung, so ist diese der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
(10) Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Ortsvorsitzender und die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 10. November 2010 in Bissingen (Restaurant Otterbach) mehrheitlich verabschiedet.